
Über uns
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen: Arabisch-Deutscher Kulturzirkel Kirchheim – Tawasul.
Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim unter Teck und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
1- Ausschließlicher Zweck des Vereines ist, eine Kulturbrücke zwischen den arabischund den deutschsprachigen Ländern zu schaffen und die deutsch-arabischen Beziehungen in Kultur und Sprache zu fördern und zu verbinden.
2- Im Mittelpunkt steht das gemeinsame Bemühen arabische und deutsche Personen in Kirchheim zusammenzuführen um die jeweils andere Kultur kennen und schätzen zu lernen. Dabei soll das kulturelle Leben in Kirchheim durch interkulturelle Begegnungen bereichert werden und die Integration der in Kirchheim lebenden Menschen arabischer Herkunft unterstützt und erleichtert werden.
3- Zugleich richtet der Verein ein besonderes Augenmerk auf die Jugendlichen arabischer Herkunft und deren Familien und deren familiären Situation. Dabei sollen Projekte die Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben und die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund fördern und unterstützen. Gleichzeitig soll den arabischen Jugendlichen ihre eigene Kultur nahegebracht werden und das Erlernen der arabischen Sprache ermöglicht werden.
4- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
5- Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
1- Der Verein unterscheidet zwischen Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder
2- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Institution werden, die den Verein durch finanzielle Zuwendungen unterstützen will.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaf
Die Mitgliedschaft endet:
a) Mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds
b) Durch Austritt
c) Durch Ausschluss aus dem Verein
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von acht Wochen nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Er ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Ein Mitglied, das gegen die Ziele des Vereins handelt oder dessen Interesse oder Ansehen schädigt, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Bei Einspruch ruht die Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern jährliche Mitgliedsbeiträge. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angaben der Tagesordnung mindestens einmal jährlich mit einer Frist von acht Wochen schriftlich einberufen. Die Einberufung erfolgt durch digitale Post oder einfachen Brief.
(3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören alle grundsätzlichen Fragen der Vereinsarbeit insbesondere:
• Genehmigung der Tagesordnung
• Wahl des Vorstandes
• Entgegennahme des Jahresberichts
• Beschluss über die Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Änderung der Satzung
• Auflösung des Vereins
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Änderungen der Satzung bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist hiervon eine Änderung des Vereinszweckes betroffen, kann die Änderung nur einstimmig erfolgen. Nicht anwesende Mitglieder haben ihre Stimme zur Zweckänderung schriftlich abzugeben. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Fördermitglieder sind berechtigt an der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens Ein-Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.
§ Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
• dem ersten Vorsitzenden
• dem zweiten Vorsitzenden
• dem dritten Vorsitzenden
• dem Schriftführer und
• dem Kassierer
(2) Die Vorstandsmitglieder werden für jeweils drei Jahre durch die Mitgliederversammlung
(3) Aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt
(4) Der Verein wird vom erste Vorsitzende dem zweiten Vorsitzenden und dem dritten Vorsitzenden vertreten. Alle drei sind allein und zur selbständigen Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende der Stellvertreter des ersten Vorsitzenden. Der dritte Vorsitzende vertritt den zweiten Vorsitzenden. Der Schriftführer führt die Sitzungsprotokolle der Mitgliederversammlung. Die Protokolle sind von dem Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden, im Vertretungsfall vom zuständigen Stellvertreter zu unterzeichnen. Einsprüche gegen das Protokoll müssen innerhalb von zwei Monaten beim ersten Vorsitzenden schriftlich angemeldet werden. Wenn kein Einspruch erfolgt, gilt das Protokoll als angenommen. Fristgerecht eingegangene Einsprüche werden der nächsten Mitgliederversammlung vorgelegt.
(5) Der Kassierer ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins verantwortlich. Der Rechnungsabschluss zum Ende eines Geschäftsjahres wird von zwei nicht mit einer Funktion betrauten Mitgliedern überprüft und dann mit allen Unterlagen und Belegen der Mitgliederversammlung vorgelegt.
(6) Sollte eine ordnungsgemäße Wahl nicht möglich sein, so führen die mit einer Funktion betrauten Personen ihr Amt bis zum nächstmöglichen Termin einer Neuwahl weiter
§ 7 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden,stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des Satzungszwecks verwendet
§ 8 Ergänzungen
Soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.